Reit- und Fahrverein Samern e.V.
Reit- und Fahrverein Samern e.V.

Anmeldung im RFV Samern

Warum muss ich mich oder mein Kind gleich anmelden, wenn es einmal das Reiten ausprobieren möchte?
Eine Anmeldung ist grundsätzlich von der ersten Reitstunde an zwingend erforderlich. Früher gab es sogenannte „Schnupperstunden“, aber diese stehen jetzt nicht mehr unter dem Versicherungsschutz des Landes-Sportbundes.

Wie kann ich mich oder mein Kind beim RFV Samern anmelden?
Für eine Anmeldung sind vertrauliche Daten ebenso nötig wie eine rechtsgültige Unterschrift. Daher kann eine Anmeldung bis auf weiteres nur schriftlich erfolgen. Ein Anmeldeformular können Sie sich herunterladen (Vereinsmitgliedschaft) und ausdrucken. Füllen Sie es bitte aus und schicken Sie es unterschrieben an RFV Samern e.V., Gisela Bolle, Am Wehr 13 in 48465 Samern oder geben Sie es im Reiterstübchen bzw. beim Trainer ab. Dort wird man es an die verantwortlichen Stellen weiterleiten.

Wie lange gilt die Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann ohne Angabe von Gründen spätestens bis zum 15. November eines jeden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. So steht es auch in unserer Satzung.

Was kostet die Mitgliedschaft beim RFV Samern?
Die Gebühren sind wie üblich gestaffelt für Jugendliche/Schüler, Erwachsene und Familien.
Sehen Sie sich die Tabellen der Mitgliedsbeiträge an.

Beiträge seit 2014 (Abbuchungen quartalsweise)

 

Mitgliedsantrag Stand 2018.pdf
PDF-Dokument [113.3 KB]
(1) Passives Mitglied   34,00 €
(2) Passive Eheleute   39,00 €
(3) Passive Familie   41,00 €
(4) Familie incl. Anlagennutzung 204,00 €
(5) Familie ohne Anlagennutzung 120,00 €
(6) Passive Familie   41,00 €
(7) Jugendliche bis 17 Jahre, die Schulpferde reiten   72,00 €
(8) Jugendliche bis 17 Jahre, die Privatpferde reiten 102,00 €
(9) Erwachsene ab 18 Jahre incl. Anlagennutzung 159,00 €
(10) Erwachsene ab 18 Jahre ohne Anlagennutzung   90,00 €
(11) Hobbyreiter (Nutzung der Anlage max. 1 x pro Woche)   87,00 €

Satzung des RFV Samern e.V.
(letzte Änderung §6.2d und §10.2-4 von 2015)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1908 gegründete Verein führt den Namen
„Reit- und Fahrverein Samern e.V.“
Er hat seinen Sitz in Samern und ist unter Nr. 266 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhorn eingetragen.
Der Verein ist über den Kreisreiterverband Grafschaft Bentheim e.V. Mitglied des Landesverbandes niedersächsischer Reit- und Fahrvereine e.V. sowie über den Kreissportbund Grafschaft Bentheim e.V. Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. Im Einklang mit deren Satzung regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Reit- und Fahrverein bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports in allen Disziplinen.
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
1.7. die Förderung des Therapeutischen Reitens.
1.8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 13 dieser Satzung).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten: bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm – Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm – Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Generalversammlung gefordert werden.

2. Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Generalversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet die Generalversammlung auf begründeten Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Reitanlagennutzungsgebühren, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Generalversammlung festgesetzt.

3. Die Beiträge und Reitanlagennutzungsgebühren werden halbjährlich im voraus über Lastschriftverfahren erhoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei der Einstallung von Pferden in den vereinseigenen Stallungen haben sie Vorrang vor Nichtmitgliedern.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung, Benutzungsordnung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
b) die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen rechtzeitig zu zahlen.
c) den Verein bei der Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.
d) alle aktiven Mitglieder ab 14 Jahre sind zu 10 Arbeitsstunden pro Geschäftsjahr verpflichtet. Nicht geleistete Stunden werden zum Ende des Geschäftsjahres mit Euro 5 für Jugendliche und Euro 10 für Erwachsene berechnet.
3. Vorstand und Reitlehrer sind im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche weisungsbefugt. Ihren satzungsgemäßen Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Der Vorstand
- Die Generalversammlung

§ 8 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen: er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Generalversammlung wird von den drei gleichberechtigten Vorsitzenden oder seinen Vertretern durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Generalversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit diese Satzung keine anders lautende Bestimmung enthält. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der drei Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem der Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche (unter 18 Jahren) und Kinder haben selbst kein Stimmrecht. Die Wahrnehmung des Stimmrechts in allen Angelegenheiten der Jugendarbeit durch die jeweiligen Erziehungsberechtigten oder durch den Jugendsprecher ist zulässig.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muß. Sie ist von den Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung entscheidet über:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- den Jahresbericht und die Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge und Gebühren, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung
- Beschlüsse über die Erweiterung des Vorstandes gem. § 10 Abs. 3
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenwart

3. Auf Beschluß der Generalversammlung können bis zu vier weitere Mitglieder als „erweiterter Vorstand“ für zeitlich begrenzte Vereinsvorhaben oder für fachsportliche / organisatorische Führungsaufgaben hinzutreten. Diese sind der Jugendwart sowie der Aktivensprecher. Beide Postionen werden in der Jugendversammlung bzw der Aktivenversammlung gewählt und bei der nächsten Generalversammlung bestätigt.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden alle drei Vorstandsvorsitzenden während der Amtszeit aus, so ist innerhalb von zwei Monaten die Generalversammlung einzuberufen, die die Neuwahl durchführt.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist von einem der drei Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

8. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Generalversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
- die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfer

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch die von der Generalversammlung gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf die beabsichtigte Auflösung ausdrücklich hinzuweisen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband niedersächsischer Reit- und Fahrvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

Hier finden Sie uns

Reit- und Fahrverein Samern e.V.

Salzbergener Str. 93

48465 Samern

Kontakt: info@rfv-samern.de

letzte Änderung : 20.01.2024